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Satzung

Die Satzung des Instituts Solidarische Moderne e.V., beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31. Januar 2010 in Berlin. Erstmalig geändert und beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Februar 2011.
Geändert und beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 27.10.2023 in Berlin.
Geändert und beschlossen bei der digitalen Mitgliederversammlung am 26.04.2024.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Institut Solidarische Moderne e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Aufgaben des Vereins
(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Zweck soll verwirklicht werden durch die Erarbeitung von gesellschaftspolitischen Ideen und Handlungskonzepten im Sinne der allgemeinen und gleichen Menschenrechte und der freiheitlichen Demokratie auf der Grundlage einer sozialpflichtigen und ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsordnung, um damit die Öffentlichkeit zu informieren.

(2)    Der Verein verfolgt seine Ziele in erster Linie durch die Erarbeitung von Studien, die Durchführung von Konferenzen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften und öffentliche Artikulationen im Sinne des Vereinszwecks.

Alle wissenschaftlichen Ergebnisse des Vereins, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlichen Tätigkeit, sollen zeitnah veröffentlicht werden. Alle Veranstaltungen des Vereins sind der Allgemeinheit zugänglich.

(3)    Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und wirtschaftlichen Interessenorganisationen.

(4)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaften
(1)    Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen.

(2)    Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Sie kann in elektronischer Form erfolgen. Der Vorstand kann eine Beitrittserklärung mit einfacher Mehrheit ablehnen.

§ 4 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand, Kuratorium und Revisor:innen.
 
§ 5 Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Sie kann in digitaler oder hybrider Form im Sinne von § 32 Abs. 2 BGB erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einladung kann in elektronischer Form erfolgen

(2)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

(3)    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Revisor:innen und die Sprecher:innen des Kuratoriums mit Stimmenmehrheit. Sie entlastet den Vorstand auf Antrag der Revisor:innen. Vorstand, Kuratoriumssprecher:innen und Revisor:innen werden für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann innerhalb dieser Wahlperiode einzelne Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden abberufen und ersetzen. Ein solcher Antrag muss auf der Tagesordnung der Veranstaltung aufgeführt sein.

(4)    Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der jährlichen Beitragszahlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem/der 1. Sprecher:in,
b) dem/der 2. Sprecher:in,
c) dem/der Schatzmeister:in,

sowie weiteren Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Weitere Vorstandsmitglieder können die Bezeichnung "Sprecher:in" ohne Zahlenzusatz oder die Bezeichnung "Beisitzer:in" tragen.

Bei der Zusammensetzung des Vorstands soll auf eine diverse Besetzung geachtet werden.

(2) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind 1. Sprecher:in und 2. Sprecher:in des Vorstandes und die/der Schatzmeister:in. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands i.S.d. § 26 BGB vertreten den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemeinschaftlich.

(3) Der Vorstand legt das laufende Arbeitsprogramm und das dafür erforderliche Budget fest. Er ist verpflichtet, bei den Ausgaben des Vereins die verfügbaren Mittel nicht zu überschreiten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen in Textform und mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er kann seine Beschlüsse auch auf anderem Wege, insbesondere im Wege der elektronischen Kommunikation oder telefonisch, fassen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(4) Der Vorstand beruft eine:n Geschäftsführer:in, der/die hauptberuflich oder ehrenamtlich tätig sein kann. Diese:r hat die Stellung eines besonderen Vertreters (§ 30 BGB). Der/die Geschäftsführer:in ist für alle wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten zuständig. Weitere Mitarbeiter:innen werden von dem/der Geschäftsführer:in mit Zustimmung des Vorstandes eingestellt. Der Vorstand kann zur Regelung des Verhältnisses zwischen Geschäftsführer:in und anderen Organen des Vereins eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 7 Kuratorium
(1)    Das Kuratorium nimmt eine Beratungsfunktion wahr und tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen.
(2)    Die Kuratoriumssprecher:innen werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
(3)    Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand benannt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt oder Ableben des Mitglieds.

(2)    Bei einem Beitragsrückstand von einem Jahr kann der Vorstand nach zweimaliger schriftlicher Erinnerung eine Mitgliedschaft beenden. Die Erinnerung kann in elektronischer Form erfolgen.

(3)    Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes und anschließenden Beschluss der Mitgliederversammlung, wofür eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich ist. Ein diesbezüglicher Antrag muss auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliedersammlung stehen.

(4)    Der Vorstand kann mit Drei-Viertel-Mehrheit ein Mitglied von der Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendieren.

§9 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitgliederversammlung. Der Satzungsänderungsantrag muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen.

§10 Vereinsumwandlung
Der Verein kann sich auf Antrag des Vorstandes mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung in eine private gemeinnützige Stiftung des öffentlichen Rechts umwandeln. Einem solchen Beschluss muss eine Stiftungssatzung zugrunde liegen und unter dem Vorbehalt stehen, dass diese Stiftung rechtlich anerkannt wird. Das Vermögen des Vereins wird in diesem Fall auf die Stiftung übertragen.

§11 Vereinsauflösung
(1)    Der Verein kann auf Antrag des Vorstandes mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder durch schriftliche Abstimmung aufgelöst werden, für die eine Abstimmungsfrist von zwei Monaten ab Beginn des Antrags gilt.

(2)    Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und/oder der Förderung für Erziehung und Bildung.

§12 Gründungsbestimmung
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

§13 Salvatorische Klausel
Die Sprecher:innen des Vorstands sind ermächtigt, die Satzung bei Einwendungen des für die Registrierung zuständigen Amtsgerichts über Einzelbestimmungen dieser beschlossenen Satzung entsprechend abzuwandeln. Dies gilt für Anforderungen des zuständigen Finanzamtes für die Gemeinnützigkeit des Vereins sinngemäß.